In diesem modernen Land Schweiz – wo jedermann stolz ist auf die Bürgerrechte – haben immer noch nicht alle mündigen Personen die gleichen Rechte und Pflichten! Das ist absolut stossend und muss sich ganz schnell ändern!
Bestehendes Gesetz mit Ergänzungen
Art. 271a Obligationenrecht
II. Kündigung durch den Vermieter
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
(...)
2 Sie ist zudem anfechtbar, wenn sie aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, namentlich der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Mieterin oder des Mieters ausgesprochen wird. Ausgenommen sind die Fälle, in denen sich die Familienwohnung des Vermieters auf dem selben Grundstück befindet wie der vermietete Wohnraum.
Während im heutigen Arbeitsrecht bereits Schutzmechanismen zum Diskriminierungsschutz bestehen, sind diese dem Mietrecht fremd. Faktisch besteht jedoch auf Grund des heutigen Wohnungsmarktes ebenfalls eine gewisse Abhängigkeit des Mieters gegenüber dem Vermieter.
Eine Ergänzung der Bestimmungen zur Anfechtbarkeit der vermieterseitigen Kündigung würde für Mieter eine zusätzliche Sicherheit schaffen.
Um jedoch auch den schützenswerten Bedürfnissen der Vermieter Rechnung zu tragen, betrifft die Ergänzung nicht die Fälle, in denen der Vermieter mit dem Mieter «unter dem gleichen Dach» lebt.