In diesem modernen Land Schweiz – wo jedermann stolz ist auf die Bürgerrechte – haben immer noch nicht alle mündigen Personen die gleichen Rechte und Pflichten! Das ist absolut stossend und muss sich ganz schnell ändern!
Bestehendes Gesetz mit Ergänzungen
Art. 126 Strafgesetz (StgB)
Tätlichkeiten
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1bis Handelt der Täter aus Hass auf eine Person oder eine Personengruppe wegen ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Alters, ihrer Sprache, ihrer sozialen Stellung, ihrer Lebensform, namentlich ihrer sexuellen Orientierung, ihrer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, ist die Strafe Geldstrafe.
(...)
Tätlichkeiten gelten im Allgemeinen als Bagatelldelikte.
Dies darf jedoch dann nicht mehr der Fall sein, wenn Tätlichkeiten als Ventil für Hass gegen die erwähnten Personengruppen funktionieren soll.
Deshalb soll in diesem Falle ein höherer Strafrahmen gelten.
Hingegen soll bei Tätlichkeiten, im Gegensatz zur Körperverletzung, am Erfordernis des Antrags des Opfers festgehalten werden.