In diesem modernen Land Schweiz – wo jedermann stolz ist auf die Bürgerrechte – haben immer noch nicht alle mündigen Personen die gleichen Rechte und Pflichten! Das ist absolut stossend und muss sich ganz schnell ändern!
Bestehendes Gesetz mit Ergänzungen
Art. 328 Obligationenrecht
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Er hat angemessene Massnahmen zu treffen, um die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, namentlich der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu schützen.
Aus dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber bereits eingehende Schutzpflichten abgeleitet, welche sich unter anderem in Art. 328 niedergeschlagen haben.
Aus dem aktuellen Wortlaut des Gesetzes heraus geht heute nicht eindeutig hervor, dass der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer auch Massnahmen zum Diskriminierungsschutz treffen muss. Zwar wird dies grundsätzlich von Lehre und Rechtssprechung bejaht, jedoch ist dazu eine Auslegung des Gesetzes nötig, zu welcher der Laie oft keinen Zugang hat.
Eine Ergänzung durch einen neuen Absatz 3 würde hier Klarheit schaffen. Sowohl die verpflichteten Arbeitgeber als auch die geschützten Arbeitnehmenden könnten so aus dem Gesetz selbst ihre Rechte respektive Pflichten herauslesen.